Förderberatung – Zuschüsse für Heizung & Wärmepumpe
KfW 458 fördert geeignete Heizungen in bestehenden Wohngebäuden privater Eigentümer und WEG. Seit 21.07.2026 gelten 30 % Grundförderung, mögliche Boni und eine Kostenobergrenze von 28.000 € für die erste Wohneinheit. Die individuelle Förderhöhe wird vor der Umsetzung geprüft.
Wärmepumpen-Förderung 2026: Voraussetzungen und Zuschuss
Geprüft am 13.09.2026. Bedingungen seit 21.07.2026.
Grundförderung: 30 %
Bei erfüllten Fördervoraussetzungen für private Eigentümer und WEG. Bauantrag oder Bauanzeige müssen mindestens fünf Jahre zurückliegen.
Klimageschwindigkeitsbonus: + 16 %
Für Selbstnutzer beim Austausch bestimmter funktionstüchtiger Altanlagen; Heizungsart und Alter sind entscheidend.
Einkommensbonus: + 10–40 %
Für Selbstnutzer: 40 % bis 30.000 €, 30 % bis 40.000 € oder 10 % bis 50.000 € zu versteuerndem Haushaltsjahreseinkommen.
Familienzuschlag und Haushaltseinkommen
Mit mindestens einem kindergeldberechtigten Kind unter 18 Jahren in der selbstgenutzten Hauptwohnung steigen die Einkommensgrenzen einmalig um 10.000 €. Maßgeblich ist für Anträge 2026 der Einkommensdurchschnitt aus 2023 und 2024.
Obergrenze des Zuschusses
Der Gesamtzuschuss ist grundsätzlich auf 70 % begrenzt. Für Selbstnutzer bis 30.000 € Haushaltseinkommen, mit Familienzuschlag bis 40.000 €, liegt die Obergrenze bei 80 %. Erfüllte Bonusbedingungen bestimmen den tatsächlichen Satz.
Anrechenbare Kosten
Anrechenbar sind höchstens 28.000 € für die erste, je 15.000 € für die zweite bis sechste und je 8.000 € für weitere Wohneinheiten. Im Mehrfamilienhaus wird der Gebäudehöchstbetrag gleichmäßig auf die Wohneinheiten verteilt.
Rechenbeispiel
Beispiel Einfamilienhaus: 28.000 € anrechenbare Kosten × 46 % (30 % Grundförderung + 16 % Klimabonus) = 12.880 € Zuschuss, wenn beide Voraussetzungen erfüllt sind.
Was sich geändert hat
Der frühere Effizienzbonus von 5 % ist entfallen. Ab 01.02.2027 sinken Klimabonus und Kostenobergrenze der ersten Wohneinheit erstmals; maßgeblich sind die Bedingungen zum Antragszeitpunkt. Frühere Zusagen behalten ihre Bedingungen.
Vom Antrag zur Auszahlung
Anlage planen und Bestätigung zum Antrag (BzA) durch Fachunternehmen oder Energieeffizienz-Experten erstellen lassen. Lieferungs- oder Leistungsvertrag mit Förderbedingung und geplantem Umsetzungstermin abschließen. Antrag vor Vorhabenbeginn in „Meine KfW“ stellen; nach Zusage die Arbeiten umsetzen. Bestätigung nach Durchführung (BnD), Rechnungen und gegebenenfalls Bonusnachweise für die Auszahlung einreichen.
Häufige Fragen
- Wann kommt der Klimageschwindigkeitsbonus infrage?
- Beim Austausch funktionstüchtiger Öl-, Kohle-, Gas-Etagen- oder Nachtspeicherheizungen; bei Gaszentral- und Biomasseheizungen muss die Inbetriebnahme mindestens 20 Jahre zurückliegen. Selbstnutzung und fachgerechte Demontage sind weitere Bedingungen.
- Wer stellt den Förderantrag?
- Private Eigentümer stellen ihn grundsätzlich selbst. Vertretung ist für WEG bei Maßnahmen am Gemeinschaftseigentum vorgesehen. LEGER unterstützt mit technischen Unterlagen und bei der Vorbereitung.
- Gilt KfW 458 auch für Unternehmen?
- Bei einer GbR oder juristischen Person als Eigentümer ist das passende Unternehmensprogramm zu prüfen. Die hier beschriebenen Selbstnutzerboni lassen sich nicht pauschal auf vermietete oder gewerbliche Objekte übertragen.
LEGER GmbH – Anlagentechnik
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